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   VGH Hessen, 18.03.2009 - 8 B 528/09   

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VGH Hessen, 18.03.2009 - 8 B 528/09 (https://dejure.org/2009,4658)
VGH Hessen, Entscheidung vom 18.03.2009 - 8 B 528/09 (https://dejure.org/2009,4658)
VGH Hessen, Entscheidung vom 18. März 2009 - 8 B 528/09 (https://dejure.org/2009,4658)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 123 Abs 1 S 1 VwGO
    Bürgerbegehren gegen Verkauf von Anteilen einer Flugplatz GmbH

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Voraussetzungen für ein ausnahmsweises zulässiges vorbeugend-kassatorisches Bürgerbegehren; Zweck des Kostendeckungsvorschlags eines Bürgerbegehrens; Erforderlicher Inhalt und Umfang des Kostendeckungsvorschlags als maßgeblich vom eigentlichen Ziel des Bürgerbegehrens ...

  • Judicialis

    HGO § 8b Abs. 3 Satz 2; ; HGO § 9; ; HGO § 51 Nr. 11; ; HGO § 66 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2; ; VwGO § 123 Abs. 1 Satz 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Bürgerbegehren Flugplatz Egelsbach: Gemeinde; Insolvenz; Kostendeckungsvorschlag; Unternehmensbeteiligung; Verkauf von Gesellschaftsanteilen; vorbeugend-kassatorisches Bürgerbegehren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DÖV 2009, 724
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (16)

  • VGH Hessen, 17.11.2008 - 8 B 1806/08

    Keine Rückwirkung eines Bürgerentscheids; Unterschriften ohne Datumsangabe für

    Auszug aus VGH Hessen, 18.03.2009 - 8 B 528/09
    Dazu hat der Senat bereits entschieden, dass § 8b Abs. 3 Satz 3, 2. HS HGO nicht das formelle Erfordernis der Angabe dieses Datums aufstellt, sondern nur materiell regelt, dass die Wahlberechtigung der Unterzeichner "im Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein" muss, und dass im Rahmen der Vorprüfung nur solche Unterschriften nicht berücksichtigt werden dürfen, für die das Vorliegen dieser Voraussetzung nicht mit angemessenem Aufwand etwa unter Heranziehung des gemeindlichen Melderegisters geklärt werden kann, indem z. B. geprüft wird, ob die jeweiligen Unterzeichner an jedem Tag eines maßgeblichen "Zeitfensters" - hier zwischen Einleitung und Einreichung des Bürgerbegehrens - wahlberechtigt waren (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 17. November 2008 - 8 B 1806/08 - LKRZ 2009 S. 62 ff. = juris Rdnrn. 47 ff.).

    Sie würden dadurch zwar nicht in ihrer persönlichen Existenz gefährdet, das von ihnen initiierte Bürgerbegehren würde aber in seiner "Existenz vernichtet", weil selbst ein erfolgreicher Bürgerentscheid den zur Wirksamkeit des Anteilskaufvertrages führenden Beschluss der Gemeindevertretung nicht mehr rückwirkend aufheben könnte und das Bürgerbegehren deshalb gegenstandlos würde (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 17. November 2008 a.a.O. juris Rdnrn. 32 ff.).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 21.11.2007 - 15 B 1879/07

    Bürgerbegehren gegen eine beabsichtigte Veräußerung von Anteilen einer Stadt an

    Auszug aus VGH Hessen, 18.03.2009 - 8 B 528/09
    Es sind deshalb nicht nur die unmittelbaren Kosten der vorgeschlagenen Maßnahme, sondern auch zwangsläufige Folgekosten, der Verzicht auf Einnahmen und die Kosten einer erzwungenen Alternativmaßnahme zu berücksichtigen (vgl. u.a. OVG NW, Beschlüsse vom 19. März 2004 - 15 B 522/04 - NVwZ-RR 2004 S. 519 ff. = juris Rdnrn. 17 ff., vom 21. November 2007 - 15 B 1879/07 - HGZ 2008 S. 147 = juris Rdnr. 3 und vom 21. Januar 2008 - 15 A 2697/07 - NWVBl.

    Bei dieser erkennbaren Zielsetzung unter Inkaufnahme einer Insolvenz der HFG war ein Kostendeckungsvorschlag für die zur Vermeidung einer Insolvenz und den Weiterbetrieb der HFG erforderlichen Defizitabdeckungen, für den Ausgleich der Darlehensverbindlichkeiten und die Sanierungskosten entbehrlich (vgl. OVG NW, Beschluss vom 21. November 2007 a.a.O. juris Rdnr. 5).

  • VG Darmstadt, 03.03.2009 - 3 L 247/09

    Zur Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens

    Auszug aus VGH Hessen, 18.03.2009 - 8 B 528/09
    Auf die Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 3. März 2009 - 3 L 247/09.DA (4) - geändert.

    Das Verwaltungsgericht Darmstadt hat den einstweiligen Rechtsschutzantrag mit Beschluss vom 3. März 2009 - 3 L 247/09.DA (4) - abgelehnt und dies im Wesentlichen damit begründet, dass die Begründung des Bürgerbegehrens einschließlich des Kostendeckungsvorschlags den Anforderungen des § 8b Abs. 3 Satz 2 HGO nicht genüge.

  • OVG Schleswig-Holstein, 24.04.2006 - 2 MB 10/06

    Bürgerbegehren und Kostendeckungsvorschlag; Unterlassung einer Maßnahme;

    Auszug aus VGH Hessen, 18.03.2009 - 8 B 528/09
    2008 S. 307 f. = juris Rdnr. 8; OVG Schl.-H., Beschluss vom 24. April 2006 - 2 MB 10/06 - juris Rdnr. 9; VG Kassel, Urteil vom 12. Mai 2006 - 3 E 57/05 - HGZ 2008 S. 186 ff. = juris Rdnrn. 35 ff.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 20. November 2007 - 1 L 1909/07 - juris Rdnr. 10).

    Unabhängig von der Frage, ob auch bei einer Erweiterung des Kostenbegriffs um entgangenen Gewinn ein Schaden entstehen würde, weil der Kaufpreis trotz der Vermögenswerte der HFG über dem wirtschaftlichen Wert der Gesellschaftsanteile liegt (vgl. OVG NW, Beschluss vom 19. März 2004 a.a.O. juris Rdnrn. 17 ff.), und unabhängig davon, ob bei einem bloßen Einnahmeausfall überhaupt neben dessen Bezifferung ein Deckungsvorschlag für dessen Ausgleich erforderlich ist (dagegen wohl OVG Schl.-H., Beschluss vom 24. April 2006 a.a.O. juris Rdnr. 9), hat das Bürgerbegehren hier jedenfalls einen Deckungsvorschlag unterbreitet, der nicht von vornherein als nach den gesetzlichen Bestimmungen undurchführbar oder sonst nicht realisierbar erscheint.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 19.03.2004 - 15 B 522/04

    Anforderungen und Wirkung eines Bürgerbegehrens

    Auszug aus VGH Hessen, 18.03.2009 - 8 B 528/09
    Es sind deshalb nicht nur die unmittelbaren Kosten der vorgeschlagenen Maßnahme, sondern auch zwangsläufige Folgekosten, der Verzicht auf Einnahmen und die Kosten einer erzwungenen Alternativmaßnahme zu berücksichtigen (vgl. u.a. OVG NW, Beschlüsse vom 19. März 2004 - 15 B 522/04 - NVwZ-RR 2004 S. 519 ff. = juris Rdnrn. 17 ff., vom 21. November 2007 - 15 B 1879/07 - HGZ 2008 S. 147 = juris Rdnr. 3 und vom 21. Januar 2008 - 15 A 2697/07 - NWVBl.

    Unabhängig von der Frage, ob auch bei einer Erweiterung des Kostenbegriffs um entgangenen Gewinn ein Schaden entstehen würde, weil der Kaufpreis trotz der Vermögenswerte der HFG über dem wirtschaftlichen Wert der Gesellschaftsanteile liegt (vgl. OVG NW, Beschluss vom 19. März 2004 a.a.O. juris Rdnrn. 17 ff.), und unabhängig davon, ob bei einem bloßen Einnahmeausfall überhaupt neben dessen Bezifferung ein Deckungsvorschlag für dessen Ausgleich erforderlich ist (dagegen wohl OVG Schl.-H., Beschluss vom 24. April 2006 a.a.O. juris Rdnr. 9), hat das Bürgerbegehren hier jedenfalls einen Deckungsvorschlag unterbreitet, der nicht von vornherein als nach den gesetzlichen Bestimmungen undurchführbar oder sonst nicht realisierbar erscheint.

  • VGH Hessen, 25.06.2004 - 8 TG 1169/04

    Rechtsweg gegen Bürgerentscheid - Antragsbefugnis von Unterzeichnern und

    Auszug aus VGH Hessen, 18.03.2009 - 8 B 528/09
    Dabei hat die Antragsgegnerin den Bürgern gemäß § 8b Abs. 5 HGO die von den Gemeindeorganen vertretene Auffassung darzulegen, ohne an das Neutralitätsgebot gebunden zu sein, sofern sie den Sachlichkeitsgrundsatz beachtet (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 25. Juni 2004 - 8 TG 1169/04 - ESVGH 54 S. 246 ff. = HGZ 2004 S. 313 ff. = DÖV 2004 S. 966 ff. = juris Rdnr. 7).
  • VGH Hessen, 13.07.2004 - 8 TG 1067/04

    Ausschlussfrist für auf Änderung der Anzahl der hauptamtlichen Beigeordneten

    Auszug aus VGH Hessen, 18.03.2009 - 8 B 528/09
    Das vorliegende Bürgerbegehren stellt zwar entgegen der Auffassung der Antragsteller kein sogenanntes initiierendes Bürgerbegehren dar, das gemeindliche Aktivitäten in einem bisher nicht behandelten Regelungsbereich neu anstoßen, also ein bisher "unbestelltes Feld ... bearbeiten" will (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 13. Juli 2004 - 8 TG 1067/04 - HGZ 2004 S. 418 ff. = juris Rdnr. 59), es richtet sich vielmehr - wie oben ausgeführt - gegen den bereits in allen Einzelheiten vereinbarten und schon notariell beurkundeten Anteilkaufvertrag mit X..., der zur Wirksamkeit noch der Zustimmung der Gemeindevertretung der Antragsgegnerin bedarf, so dass es in seiner Zielrichtung auf die Korrektur dieser bereits (weitgehend) entschiedenen Angelegenheit durch Verhinderung des unmittelbar bevorstehenden zustimmenden Beschlusses der Gemeindevertretung gerichtet, also als vorbeugend - kassatorisches Bürgerbegehren anzusehen ist.
  • VGH Hessen, 05.03.2009 - 8 B 564/09

    Vorerst keine Beschlussfassung über Verkauf von HFG-Anteilen

    Auszug aus VGH Hessen, 18.03.2009 - 8 B 528/09
    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des umfangreichen Beteiligtenvorbringens wird auf den Inhalt der Streitakten im vorliegenden (7 Bände) und im Parallelverfahren 8 B 564/09 gegen die Stadt Langen (5 Bände) sowie auf die jeweils beigefügten Unterlagen verwiesen.
  • VGH Bayern, 18.03.1998 - 4 B 97.3249
    Auszug aus VGH Hessen, 18.03.2009 - 8 B 528/09
    Angesichts des bisherigen defizitären Betriebs der HFG, des unklaren Wertes ihrer Vermögensgegenstände und der finanziellen und tatsächlichen Unwägbarkeiten des Anteilskaufvertrages vom 30. Januar 2009 kann im Hinblick auf den weiten kommunalen Entscheidungsspielraum in einem Verzicht auf den erwarteten Kaufpreiserlös und in der möglichen Herbeiführung eines Insolvenzverfahrens der HFG noch nicht ein mit den Grundsätzen vernünftigen Wirtschaftens schlechterdings unvereinbares und nicht zureichend begründbares Handeln gesehen werden, das gegen den Grundsatz sparsamer und wirtschaftlicher Haushaltswirtschaft gemäß § 92 Abs. 2 HGO verstoßen und das Bürgerbegehren gemäß § 8b Abs. 2 Nr. 7 HGO unzulässig machen würde (vgl. Bayer. VGH, Urteil vom 18. März 1998 - 4 B 97.3249 - NVwZ-RR 1999 S. 137 ff. = juris Rdnr. 17; OVG NW, Beschluss vom 26. Oktober 1990 - 15 A 1099/87 - NVwZ-RR 1991 S. 509 f. = juris Rdnrn. 9 ff.).
  • VGH Hessen, 23.11.1995 - 6 TG 3539/95

    Beanstandung eines Gemeindevertretungsbeschlusses durch den Gemeindevorstand als

    Auszug aus VGH Hessen, 18.03.2009 - 8 B 528/09
    Daraus ergibt sich, dass der erforderliche Inhalt und Umfang eines Kostendeckungsvorschlags von der mit dem Bürgerbegehren konkret beabsichtigten Maßnahme, also davon abhängen, welches eigentliche Ziel das Bürgerbegehren nach Fragestellung und Begründung insbesondere auch nach dem objektiven Empfängerhorizont der Bürger verfolgt (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 23. November 1995 - 6 TG 3539/95 - NVwZ-RR 1996 S. 409 ff. = juris Rdnrn. 10 ff. und Urteil vom 28. Oktober 1999 - 8 UE 3683/97 - NVwZ-RR 2000 S. 451 ff. = juris Rdnr. 50).
  • VG Kassel, 12.05.2006 - 3 E 57/05
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 26.10.1990 - 15 A 1099/87

    Kommunalaufsicht; Durchsetung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit und der

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 21.01.2008 - 15 A 2697/07

    Kostendeckungsvorschlag eines Bürgerbegehrens

  • VGH Hessen, 28.10.1999 - 8 UE 3683/97

    Bürgerbegehren: inhaltliche und formale Anforderungen

  • OVG Niedersachsen, 11.08.2003 - 10 ME 82/03

    Anforderungen an den Kostendeckungsvorschlag für ein Bürgerbegehren; Schlüssige

  • VG Düsseldorf, 20.11.2007 - 1 L 1909/07

    Bürgerbegehren "Die städtischen Krankenhäuser den Krefeldern" im Eilverfahren

  • VG Darmstadt, 24.01.2018 - 3 L 5117/17

    Unzulässiges Bürgerbegehren

    Daraus ergibt sich, dass der erforderliche Inhalt und Umfang eines Kostendeckungsvorschlags von der mit dem Bürgerbegehren konkret beabsichtigten Maßnahme, also davon abhängen, welches eigentliche Ziel das Bürgerbegehren nach Fragestellung und Begründung insbesondere auch nach dem objektiven Empfängerhorizont der Bürger verfolgt (siehe VG Darmstadt, Beschluss v. 11.12.2012 - 3 L 1691/12.DA - , a.a.O., Rn. 26; Hess. VGH, Beschluss v. 23.11.1995 - 6 TG 3539/95 - juris, Rn. 10 ff.; Urteil v. 28.10.1999 - 8 UE 3683/97 - juris, Rn. 50 und Beschluss v. 18.03.2009 - 8 B 528/09 -, juris, Rn. 54).Sollte der Beigeladenen der Verkauf der Grundstücke an die Z untersagt werden, würde dies unmittelbar sowohl zu weiteren laufenden Kosten führen, die durch die fortwährende Vorhaltung der Grundstücke durch die Beigeladene entstünden, als auch zu Folgekosten für die Antragsgegnerin durch den Verzicht auf Einnahmen.

    Ob bei einem bloßen Einnahmeausfall darüber hinaus ein konkreter Vorschlag zur Deckung dieses Defizits vorgenommen werden muss, kann daher dahinstehen (vgl. Hess. VGH, Beschluss v. 18.03.2009 - 8 B 528/09 -, a.a.O., Rn. 61).Über den Einnahmeausfall hinaus könnte es im Fall des unterbleibenden Verkaufs an die Z laut der vertraglichen Vereinbarung zwischen der Beigeladenen und der Antragsgegnerin zu weiteren Folgekosten für die Antragsgegnerin kommen.

  • VG Frankfurt/Main, 10.03.2022 - 7 K 201/20

    Bürgerbegehren unzulässig

    Es soll vermieden werden, dass ein Bürgerbegehren mit der gemäß § 8b Abs. 7 HGO dreijährigen Verbindlichkeit eines endgültigen Beschlusses der Gemeindevertretung Maßnahmen beschließt, deren finanzielle Folgen für die Gemeinde nicht überschaubar und nicht finanzierbar sind ( VGH Kassel, Beschluss vom 18.03.2009 - 8 B 528/09 -, Rn. 54 ; vom 10.11.2016 - 8 B 2536/16 -, Rn. 8 f.; und vom 23.11.1995 - 6 TG 3539/95 -, Rn. 11 ff.; OVG Lüneburg, Beschluss vom 11.08.2008 - 10 ME 204/08 - VGH Mannheim, Beschluss vom 13.06.2018 - 1 S 1132/18 -, Rn. 10f.; VG Frankfurt, Beschluss vom 06.09.2016 - 7 L 2204/16.F - VG Kassel, Urteil vom 28.09.2012 - 3 K 659/12.KS -, Rn. 41).

    Dabei dürfen allerdings die Anforderungen an den Kostendeckungsvorschlag nicht überspannt werden, so dass überschlägige und geschätzte, aber schlüssige Angaben genügen, weil die Initiatoren eines Bürgerbegehrens regelmäßig nicht über das Fachwissen der Behörde verfügen und weil dieses plebiszitär-demokratische Element andernfalls weitgehend leerliefe ( VGH Kassel, Beschluss vom 18.03.2009 - 8 B 528/09 -, Rn. 54 ; vom 10.11.2016 - 8 B 2536/16 -, Rn. 8 f.; und vom 23.11.1995 - 6 TG 3539/95 -, Rn. 11 ff.; OVG Lüneburg, Beschluss vom 11.08.2008 - 10 ME 204/08 - VG Darmstadt, Beschluss vom 24.01.2018 - 3 L 5117/17.DA - BeckOK KommunalR Hessen/Dünchheim, 14. Ed. 1.2.2021, HGO § 8b Rn. 15 ff.).

  • VG Magdeburg, 24.10.2013 - 9 B 273/13

    Gemeinderecht: Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens

    Dieser dient dem Zweck, den Bürgern in finanzieller Hinsicht die Tragweite und Konsequenzen der vorgeschlagenen Entscheidung deutlich zu machen, damit sie in ihrer Entscheidung auch die Verantwortung für die wirtschaftlichen Auswirkungen auf das Gemeindevermögen übernehmen können (so auch HessVGH, B. v. 18.03.2009, 8 B 528/09; VG Magdeburg, Urt. v. 12.05.2004, a. a. O., beide juris).

    Daraus ergibt sich, dass der erforderliche Inhalt und Umfang eines Kostendeckungsvorschlags von der mit dem Bürgerbegehren konkret beabsichtigten Maßnahme davon abhängt, welches eigentliche Ziel das Bürgerbegehren nach Fragestellung und Begründung insbesondere auch nach dem objektiven Empfängerhorizont der Bürger verfolgt (HessVGH, B. v. 18.03.2009, a. a. O.).

  • VG Bremen, 01.11.2018 - 1 V 667/18

    Zulässigkeit eines Bürgerbegehens - Bürgerbegehren; Kostendeckung;

    Dadurch soll vermieden werden, dass ein Bürgerbegehren Maßnahmen beschließt, deren finanzielle Folgen für die Gemeinde nicht überschaubar und nicht finanzierbar sind (vgl. zum jeweil. Landesrecht: VGH Mannheim, U. v. 06.07.1982,1 S 1526/81, ESVGH 33, 42; VGH Kassel, B. v. 18.03.2009,8 B 528/09, juris, Rn. 54; OVG Lüneburg, B. v. 11.08.2003,10 ME 82/03, juris, Rn. 2; OVG Schleswig, B. v. 24.04.2006 - 2 MB 10/06 - juris Rdnr. 9).

    Zwar muss der Kostendeckungsvorschlag eines Bürgerbegehrens nicht nur die unmittelbaren Kosten der vorgeschlagenen Maßnahme, sondern auch zwangsläufige Folgekosten und die Kosten einer erzwungenen Alternativmaßnahme berücksichtigen (vgl. VGH Kassel, B. v. 18.03.2009, 8 B 528/09, juris, Leitsatz 2).

  • VG Sigmaringen, 08.05.2018 - 9 K 2491/18

    Anforderungen an ein Bürgerbegehren, hier gegen den Abbau von Kalkstein

    Es sind deshalb nicht nur die unmittelbaren Kosten der vorgeschlagenen Maßnahme, sondern auch zwangsläufige Folgekosten, der Verzicht auf Einnahmen und die Kosten einer erzwungenen Alternativmaßnahme zu berücksichtigen (vgl. zum insoweit mit § 21 Abs. 3 Satz 4 GemO BW wortgleichen § 8b Abs. 3 Satz 2 GemO HE HessVGH, Beschluss vom 18.03.2009 - 8 B 528/09 -, juris, mit zahlreichen weiteren Nachweisen; jüngst VG Darmstadt, Urteil vom 24.01.2018 - 3 L 5117/17.DA -, juris; Lange, Kommunalrecht, 2013, Kapitel 9, Rn 40).

    Die Anforderungen an den Kostendeckungsvorschlag dürfen nicht überspannt werden, sodass überschlägige und geschätzte, aber schlüssige Angaben genügen, weil die Initiatoren eines Bürgerbegehrens regelmäßig nicht über das Fachwissen der Behörde verfügen (vgl. HessVGH, Beschluss vom 18.03.2009 - 8 B 528/09 -, a.a.O.; VG Darmstadt, Urteil vom 24.01.2018 - 3 L 5117/17.DA -, a.a.O.).

  • VG Freiburg, 14.04.2022 - 10 K 217/22

    Bestellung eines Prozesspflegers für eine durch Eingemeindung untergegangene

    Es sind deshalb nicht nur die unmittelbaren Kosten der vorgeschlagenen Maßnahme, sondern auch zwangsläufige Folgekosten, der Verzicht auf Einnahmen und die Kosten einer erzwungenen Alternativmaßnahme zu berücksichtigen (vgl. zum insoweit mit § 21 Abs. 3 S. 4 GemO BW wortgleichen § 8b Abs. 3 S. 2 GemO HE Hessischer VGH, Beschluss vom 18. März 2009 - 8 B 528/09 -, juris mit zahlreichen weiteren Nachweisen; VG Darmstadt, Urteil vom 24. Januar 2018 - 3 L 5117/17.DA -, juris).

    Die Anforderungen an den Kostendeckungsvorschlag dürfen nicht überspannt werden, so dass überschlägige und geschätzte, aber schlüssige Angaben genügen, weil die Initiatoren eines Bürgerbegehrens regelmäßig nicht über das Fachwissen der Behörde verfügen (vgl. Hessischer VGH, Beschluss vom 18. März 2009 - 8 B 528/09 -, juris; VG Darmstadt, Urteil vom 24. Januar 2018 - 3 L 5117/17.DA -, juris).

  • VG Darmstadt, 22.07.2018 - 3 L 526/18

    Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens

    Daraus ergibt sich, dass der erforderliche Inhalt und Umfang eines Kostendeckungsvorschlags von der mit dem Bürgerbegehren konkret beabsichtigten Maßnahme abhängen, also davon, welches eigentliche Ziel das Bürgerbegehren nach Fragestellung und Begründung, insbesondere auch nach dem objektiven Empfängerhorizont der Bürger verfolgt (siehe VG Darmstadt, Beschluss v. 11.12.2012 - 3 L 1691/12.DA -, a.a.O., Rn. 26; Hess. VGH, Beschluss v. 23.11.1995 - 6 TG 3539/95 -, juris, Rn. 10 ff.; Urteil v. 28.10.1999 - 8 UE 3683/97 -, juris, Rn. 50 und Beschluss v. 18.03.2009 - 8 B 528/09 -, juris, Rn. 54).
  • VG Gießen, 10.02.2012 - 8 L 204/12

    Zwischenregelung, Landesgartenschau 2

    Davon ist die Kammer in Übereinstimmung mit dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof bereits in früheren, Bürgerbegehren betreffende, Verfahren ausgegangen (vgl. z.B. B.v. 16.04.2008 - 8 L 626/08 -, juris, Rdnr. 15 ff.; Hess.VGH, B. v. 18.03.2009 - 8 B 528/09 -, LKRZ 2009, 334 ff.).
  • VG Münster, 25.02.2016 - 1 L 181/16

    Kostenschätzung für Bürgerbegehren "Erhaltet den Gremmendorfer Weg" unzureichend

    vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 18. April 2012 - 15 A 3047/11 -, juris, Rn. 12; vom 23. Juni 2008 - 15 A 2963/07 -, juris, Rn. 27; vom 21. Januar 2008 - 15 A 2697/07 -, juris, Rn. 8 und vom 28. Januar 2003 -15 A 203/02 -, juris, Rn. 37 ff.; Hess. VGH, Beschluss vom 18. März 2009 -8 B 528/09-, DÖV 2009, S. 724; Brunner in: Kleerbaum/Palmen, GO NRW, 2. Aufl. 2013, § 26, III. 7 a).
  • VG Leipzig, 02.02.2016 - 1 K 1770/14

    Sächsische Staatskanzlei darf Kauf einer Wohnung durch die Sächsische

    Ein Verstoß gegen die Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit liegt erst dann vor, wenn ein mit den Grundsätzen des vernünftigen Wirtschaftens schlechterdings nicht mehr zu vereinbarendes Verhalten an den Tag gelegt wird (HessVGH, Beschl. v. 18.3.2009 - 8 B 528/09 -, , Rn. 61; BayVGH, Beschl. v. 18.3.1998 - 4 B 97.3249 -, NVwZ-RR 1999, 137, 138; OVG NRW, Beschl. v. 26.10.1990 - 15 A 1099/87 -, DÖV 1991, 611).
  • VG Münster, 08.12.2015 - 1 K 2420/14

    Bürgerbegehren ; Kostenschätzung der Verwaltung ; Schriftlichkeit

  • VG Potsdam, 02.03.2017 - 1 K 3918/16

    Kommunalrecht: Bestimmtheitsanforderungen bei der Formulierung der Fragestellung

  • VG Darmstadt, 25.04.2013 - 3 L 497/13

    Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens hinsichtlich des Verkaufs von

  • VG Darmstadt, 11.12.2012 - 3 L 1691/12

    Bürgerbegehren, Anordnungsgrund

  • VG Wiesbaden, 27.09.2019 - 7 L 1651/19

    Bürgerbegehren in der Stadt Oestrich-Winkel zur Abschaffung des hauptamtlichen

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